Rechtsformzusatz
Der Name muss erkennen lassen, ob dahinter ein Einzelkaufmann, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft steht. Das schützt Geschäftspartner, denn mit der Rechtsform ändert sich die Haftung.
Regeln für Firmennamen
Drei Grundregeln entscheiden, ob ein Name als Firma eingetragen werden kann: der passende Rechtsformzusatz, keine Irreführung und ein deutlicher Unterschied zu bestehenden Firmen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
Diese Seite erklärt die Grundzüge in verständlicher Sprache und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob Ihr Name zulässig ist, entscheidet am Ende das Registergericht. Fragen klären Sie am besten mit Ihrer Industrie- und Handelskammer, einer Notarin, einem Notar oder einer Rechtsanwältin. Die Paragrafen sind unten mit gesetze-im-internet.de verlinkt, dort steht jeweils die aktuelle Fassung.
Die drei Grundregeln
Der Begriff „Firma“ meint im Handelsrecht den Namen eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt (§ 17 HGB). Die folgenden Regeln gelten für Unternehmen, die im Handelsregister stehen oder eingetragen werden.
Der Name muss erkennen lassen, ob dahinter ein Einzelkaufmann, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft steht. Das schützt Geschäftspartner, denn mit der Rechtsform ändert sich die Haftung.
Der Name darf bei den angesprochenen Kreisen keine falschen Erwartungen an Größe, Qualifikation, Tätigkeit oder Herkunft wecken, wenn die Angabe für ihre Entscheidung wesentlich ist.
Der Name muss kennzeichnen können und Unterscheidungskraft haben. Außerdem muss er sich von anderen Firmen am selben Ort deutlich abheben.
Der Zusatz ist Teil der Firma. Der Generator liefert bewusst nur den Kern des Namens, den Zusatz ergänzen Sie nach Ihrer Rechtsform. Eine Auswahl der gesetzlichen Vorgaben:
| Rechtsform | Zusatz im Namen | Quelle |
|---|---|---|
| Einzelkaufmann (eingetragen) | „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine verständliche Abkürzung wie „e. K.“ | § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| Offene Handelsgesellschaft | „offene Handelsgesellschaft“ oder eine verständliche Abkürzung, etwa „OHG“ | § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB |
| Kommanditgesellschaft | „Kommanditgesellschaft“ oder eine verständliche Abkürzung, etwa „KG“ | § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB |
| GmbH | „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine verständliche Abkürzung, etwa „GmbH“ | § 4 GmbHG |
| Unternehmergesellschaft | „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ | § 5a Abs. 1 GmbHG |
| Aktiengesellschaft | „Aktiengesellschaft“ oder eine verständliche Abkürzung, etwa „AG“ | § 4 AktG |
Ist bei einer OHG oder KG keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter, etwa bei einer GmbH & Co. KG, muss die Firma die Haftungsbeschränkung erkennen lassen (§ 19 Abs. 2 HGB). Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaften, Freiberufler und nicht eingetragene Einzelunternehmen gelten andere Regeln. Sie treten häufig unter dem eigenen Namen auf und fügen eine Geschäftsbezeichnung hinzu. Diese Fälle behandelt die Seite nicht.
Beispiele für die Schreibweise
„Meier“ steht hier nur als Platzhalter für einen Nachnamen.
Eine Firma darf keine Angaben enthalten, die über geschäftliche Verhältnisse in die Irre führen, wenn diese für die angesprochenen Kreise wesentlich sind. Im Verfahren vor dem Registergericht wird eine mögliche Irreführung allerdings nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 HGB). Maßgeblich ist, welchen Eindruck der Name bei Kundschaft und Geschäftspartnern erweckt.
Kritisch sind erfahrungsgemäß Wörter, die eine Größe, eine Qualifikation oder einen Status behaupten:
Ob eine Angabe irreführt, hängt vom Einzelfall ab. Im Eintragungsverfahren wird häufig die Industrie- und Handelskammer gehört. Ein frühes Gespräch mit ihr spart Zeit, bevor Visitenkarten und Schilder gedruckt sind.
Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). Eine bloße Sachbezeichnung wie „Bäckerei“ oder „Handel“ allein reicht deshalb meist nicht. Ein Name wie „Kornfuchs Bäckerei“ kann dagegen kennzeichnen, weil der erste Teil individuell ist.
Hinzu kommt der Abstand zu anderen: Jede neue Firma muss sich von allen am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Ein anderer Rechtsformzusatz genügt dafür nicht. Heißt eine bestehende Firma „Nordimpuls GmbH“, wird „Nordimpuls UG (haftungsbeschränkt)“ am selben Ort kaum eingetragen werden.
Die Eintragung im Handelsregister sagt nichts darüber, ob jemand anderes schon Rechte an dem Namen hat. Als Kennzeichen eines Unternehmens kann ein Name als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein (§ 5 MarkenG), und der Inhaber kann anderen die Nutzung verbieten (§ 15 MarkenG). Wer eine Firma unbefugt gebraucht, kann außerdem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 37 Abs. 2 HGB). Prüfen Sie deshalb vor der Anmeldung immer auch die Markenregister. Die Schritte stehen auf der Seite Namen prüfen.
Fantasienamen und fremdsprachige Wörter sind grundsätzlich möglich. Entscheidend sind Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft und die Frage, ob der Name irreführt. Mehr dazu im Beitrag Englischer oder deutscher Firmenname?
Ziffern und gängige Zeichen wie „&“ oder der Bindestrich kommen in Firmen vor. Ob einzelne Sonderzeichen eingetragen werden, entscheidet das Registergericht. Wenn Sie ein ungewöhnliches Zeichen planen, fragen Sie vorher bei der IHK nach.
Die Zusätze nach HGB gelten für Firmen im Handelsregister. Nicht eingetragene Einzelunternehmen und Freiberufler treten meist mit Vor- und Nachnamen auf und dürfen eine Geschäftsbezeichnung ergänzen. Welche Angaben auf Briefen und im Impressum stehen müssen, klären Sie im Einzelfall.
Nicht automatisch. Ein Name kann als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein, und eine Marke bietet zusätzlichen Schutz. Beides ist getrennt von der Eintragung zu betrachten. Eine Markenanmeldung gehört deshalb zu den Überlegungen nach der Namenswahl.
Die Gesetzestexte wurden am 10. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen; dort steht stets die aktuelle Fassung. Zu jedem Gesetz steht der Stand, den das Portal an diesem Tag auswies.
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